Dank der Zusammenarbeit mit unseren ARGE-Partner sind wir flexibel und leistungsstark
Wir sind ein Bau- und Montageunternehmen, welches in Form einer eingetragenen Genossenschaft betrieben wird. Wir arbeiten auf Baustellen in Deutschland mit anderen Unternehmen aus Osteuropa eng zusammen. Die Werkvertrage mit den Kunden schließt die Genossenschaft ab aber die anderen Firmen, ob Einzelnunternehmer oder Betriebe, die gewerbliches Personal beschäftigen, werden in den Geschäftsablauf als ARGE-Partner eingebunden. Durch die Verbindung der Kapazitäten unserer Partner mit unserer Erfahrung auf dem deutschen Markt sind wir in der Lage grössere Projekte in verschiedenen Branchen bundesweit zu führen.
Eine Arbeitsgemeinschaft ist Personengesellschaft aber kein Unternehmen. Eine nachhaltige Erbringung von Leistungen durch die ARGE wird von vornherein nicht vorgesehen. Die ARGE wird nur zum Zwecke der gemeinsamen Ausführung eines bestimmten Werkvertrages gegründet. Wenn der Partner im Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages noch nicht beteiligt ist oder die ARGE erst später entsteht, ist er ein stiller Gesellschafter.
„Stille Beteiligungen sind sowohl bei Kapitalgesellschaften als auch bei Personengesellschaften als Instrument [..] möglich. Da es kaum zwingende gesetzliche Vorschriften zur stillen Gesellschaft gibt, können die Höhe der Gewinnbeteiligung ebenso wie Mitspracherechte und andere wesentliche Punkte vergleichsweise frei vereinbart werden. „Still“ ist die Gesellschaft, weil sie nach außen nicht in Erscheinung tritt.“ /www.rosepartner.de/
Ein stilles ARGE-Mitglied haftet nur gegenüber seinen Mitgesellschaftern. Er kann keine Forderungen gegenüber dem Kunden geltend machen, aber auch der Kunde kann ihn nicht in Haftung nehmen bzw. für ihn z.B. als Bürge in Haftung genommen werden. Der Auftragnehmer des Kunden ist nur die Genossenschaft EXPATEAM, die den Auftrag im eigenen Namen annimt. Die weiteren Partner sind aus Sicht des Kunden nur Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft,. Nach Beendigung des Werkvertrages ist der Zweck der ARGE erfüllt und somit geht auch deren Aktivität zu Ende. Danach bleibt als alleiniger Rechtsnachfolger und Gewährleistungsträger die Genossenschaft.